Dipl.-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Willenbring meint:
„Für Unternehmen, welche ihre Gewinne für Investitionen thesaurieren möchten, klingt das sehr interessant. Bei genauerem Prüfen ist der Wechsel von der Einkommensbesteuerung für Personengesellschaften zur Besteuerung für Körperschaften jedoch mit erheblichen Hürden und Gefahren verbunden."
Antragsverfahren
Der Antrag kann nur für die Personengesellschaft als Ganzes und damit mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter gestellt werden. Eine Struktur, bei der wie zum Beispiel bei der bereits bestehenden Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG nur ein Teil der Gesellschafter die Thesaurierung von Gewinnen in Anspruch nimmt, und damit ein Antrag nur eines Teils der Gesellschafter der Personengesellschaft wird nicht zugelassen.
Die Antragstellung setzt zudem einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter voraus, es sei denn der Gesellschaftsvertrag enthält eine auf diesen Beschlussgegenstand anwendbare Mehrheitsklausel. Mindestens ist aber eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das ist eine hohe Hürde, zumal die Reichweite von Mehrheitsklauseln bei Personengesellschaften individuell ermittelt werden muss und daher oftmals umstritten ist.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Damit Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften gleich einer Kapitalgesellschaft besteuert werden, müssen bei Antragstellung unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- unbeschränkte Steuerpflicht im Inland
- unbeschränkter Mehrheitsbeschluss, je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag einstimmig oder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen
Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Zwischen einer Mitunternehmerschaft, bei der die Mitunternehmer die Einkünfte erzielen, und einer Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschaft die Einkünfte erzielt, bestehen grundlegende Unterschiede. Diese betreffen vor allem die Vergütungen, die ein Gesellschafter für die von ihm erbrachten Leistungen erhält, und die Vergütungen, die die Gesellschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern (durch den Gesellschafter an die Gesellschaft) zahlt.
So ist es unter Umständen erforderlich, den Gesellschaftsvertrag einer Mitunternehmerschaft zu ändern, weil bestimmte, für eine Mitunternehmerschaft typische Regelungen, zum Beispiel die Kapitalkontensystematik, überflüssig werden. Darüber hinaus gibt es einige gesellschaftsvertragliche Regelungen, die für eine Kapitalgesellschaft notwendig sind, sich aber grundlegend von den Regelungen der Mitunternehmerschaft unterscheiden, sodass hier eine Neufassung erforderlich ist. Dies gilt zum Beispiel für den Bereich der Ergebnisverwendung. Auch die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, und zwar vor allem im Hinblick auf den Aspekt der Fremdvergleichbarkeit.
Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, sich gegen eine einseitige Auslösung der Rückoption zu schützen, die für die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft nachteilig ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob die Vereinbarungen die Privilegierung von Familiengesellschaften eventuell gefährden.