Dienstleister

Wegweiser seit 55 Jahren

Autor*in: STB DÖRTHE SEEGER, RA THOMAS BRINKMANN

Bei der Gründung einer Gesellschaft gibt es ebenso wie bei der Digitalisierung von Geschäftsprozessen zahlreiche Fallstricke. Die Kanzlei Lienesch, Seeger & Rösener aus Lohne unterstützt ihre Mandanten seit 1964 dabei, den besten Weg zu finden und überzeugt dabei als Ermöglicher und Problemlöser.

Steuerberaterin Dörthe Seeger verstärkt seit dem vergangenen Jahr das LSR-Team.   

Die Gründung einer GmbH oder ähnlichen Rechtsform (GmbH & Co. KG) findet in den meisten Fällen in einer freundschaftlichen oder gar familiären Atmosphäre statt und die gemeinsame Geschäftsidee wird mit Euphorie und Tatkraft vorangetrieben. Umso unangenehmer ist es, wenn aus den eigenen Reihen, nämlich von unliebsamen Mitgesellschaftern, Risiken drohen.

Nicht selten entwickeln sich im Verlauf der Jahre die persönlichen Ziele und Vorstellungen der Mitgesellschafter zum Unternehmen in gegenläufige Richtungen und münden so ‑ dann nicht selten darin, die gemeinsame Zusammenarbeit beenden zu wollen. Wichtig ist daher, den Gesellschaftsvertrag bereits in der Gründungsphase soweit wie möglich verbindlich auszugestalten, um solche Risiken zu vermeiden oder vorzubeugen.

Stehen ihren Mandaten tatkräftig und kompetent zur Seite: (von links) Bernd Seeger (StB.), Georg Schulte (StB., vBP.), Thomas Brinkmann (RA), Jan Kreymborg (StB.), Dörthe Seeger (StB.), Sven Schulter (M. Sc.), Beate Lienesch (StB.), Christian Lübbehusen (StB.), Bernd Rösener (WP, StB.).   

Den Wandel berücksichtigen

In der Gründungsphase ist die Sicht der Gesellschafter ungetrübt und die Interessenlage aller Parteien dieselbe. Daher sollte in der Satzung unbedingt geregelt werden, welche Themenbereiche in einer Gesellschafterversammlung behandelt werden. Das Verhältnis der Gesellschafter zueinander gilt es dabei unbedingt zu berücksichtigen. Damit auch im Streitfall ein ordnungsgemäßer und neutraler Ablauf der Gesellschafterversammlung sowie die Vermeidung der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen sichergestellt ist, sollten stets ein Protokollführer und Versammlungsleiter bestimmt werden.

Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit eines GmbH-Anteils kann für die verbleibenden Gesellschafter durchaus ein Problem darstellen. Möchten die Mitgesellschafter nicht ungefragt von einem Gesellschafterwechsel überrascht werden wollen, sollten sie in der Satzung einvernehmlich zusätzliche und die freie Abtretbarkeit von Anteilen erschwerende Regelungen aufnehmen. Auch bei Übertragungen von Gesellschafteranteilen von Todes wegen kann der Kreis derjenigen Gesellschafter, die nachfolgen können, durch zusätzliche Klauseln im Gesellschaftsvertrag reduziert werden. Insbesondere für den Fall des unliebsamen Mitgesellschafters sollte in der Satzung Sorge getragen werden.

Ist das Verhältnis der Mitgesellschafter untereinander dauerhaft gestört, ist eine Regelung zum Ausschluss eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft wie beispielsweise eine zwangsweise Entziehung seiner Anteile oder zur Übertragungspflicht wichtig.

Ein ganz wesentlicher Punkt bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist die Regelung einer angemessenen Abfindung und praktikabler Abfindungsreglungen. Regelungen hinsichtlich der Wertermittlungsmethode, der am Ermittlungsverfahren beteiligten Personen sowie der Übernahme anfallender Kosten sind nur einige Punkte, die im Gesellschaftsvertrag schriftlich fixiert werden sollten.

Seit Mai 2018 befindet sich das Bürogebäude der LSR am Brockdorfer Esch in Lohne. Der Neubau ist optimal auf die Anforderungen unserer Kanzlei ausgerichet und bietet hervorragende Arbeitsbedingungen.   

Gesamtkonzept statt Flickenteppich

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder ihr ähnlichen Rechtsform ist das Herzstück eines Unternehmens mit großer rechtlicher, wirtschaftlicher und nicht zuletzt steuerlicher Strahlkraft. Die Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrags bedarf einer intensiven Auseinandersetzung der Gesellschafter mit diesem Thema. Durch Unterstützung von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die in dieser Materie durch ihre fachliche Kompetenz und Erfahrung unterstützen können, kann der Gesellschafsvertrag durch sein hohes Deeskalationspotenzial ein wichtiges Instrument in der Unternehmensführung sein.

Als erfahrenes Beraterteam der LSR-Gruppe verstehen wir uns als zuverlässiger Partner und Ermöglicher für solche Gesamtkonzepte „aus einer Hand". Mit einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen sehen wir es als unsere Aufgabe an, für unsere Mandanten ein verlässlicher Ansprechpartner zu sein. Wir möchten gemeinsam Ideen entwickeln, diese reflektieren und Dinge kritisch hinterfragen, um am Ende das optimale Gesamtkonzept zu bieten.

Unsere engagierten und erfahrenen Mitarbeiter verstehen sich als Teil eines Teams, in dem Wissen und Erfahrung gerne untereinander und mit dem Mandanten geteilt werden. Gepaart mit gezielten Weiterbildungen unserer Fachkräfte versuchen wir jeden Tag aufs Neue, die Bedarfe unserer Mandanten optimal zu bedienen.

Mit dem Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Thomas Brinkmann in die neu gegründete LSR & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH haben wir unser Beratungsportfolio um den Bereich Rechtsberatung erweitert. Im unternehmerischen Alltag kommt es darauf an, die Probleme nicht nur zu erkennen, sondern Wege und Lösungen zu finden. Herr Brinkmann war bisher über viele Jahre erfolgreich in einer renommierten Südoldenburger Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei tätig. Das Angebot umfasst die reine Rechtsberatung, insbesondere im Gesellschafts- und Werkvertragsrecht, die Vertragsgestaltung sowie die außergerichtliche Vertretung bis hin zur Übernahme der Prozessführung.

Der ansprechende Empfangsbereich heißt Mandanten und Mitarbeiter willkommen und dient als erstes Aushängeschild der Kanzlei.   
Rechtsanwalt Thomas Brinkmann, geschäftsführender Gesellschafter der LSR & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.   

Compliance als Selbstschutz

Die Digitalisierung führt zu einem Umbruch in allen klassischen Leistungsbereichen der Unternehmen. Geschäftsprozesse im Unternehmen verändern sich zwangsläufig und werden zunehmend digitaler. Ist das IT-Risikobewusstsein aller Beteiligten jedoch zu gering ausgeprägt, kann dies zu Schwachstellen im internen Kontroll- und Steuerungssystem (IKS) eines Unternehmens führen. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass das notwendige Maß an internen Kontrollen, um den Anforderungen aus regulatorischen und eigenen freiwilligen Vorgaben zu genügen (Compliance), nicht ausreichend ist. Fehlt es an einem solchen Maßnahmenbündel zur Überwachung von Einhaltung von Recht und Gesetz, können strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Für den Geschäftsführer sind zwei wichtige Bereiche der Compliance die Financial Compliance und die Tax Compliance. Um dem Risiko der persönlichen Haftung entgegenzutreten, sollte die Financial Compliance, also die Pflicht des Geschäftsführers, die Rechnungslegung des Unternehmens kritisch zu beurteilen sowie die Funktionstrennungen im Unternehmen zu kontrollieren, auch tatsächlich gelebt werden. Eine gut durchdachte Kontrollmatrix gepaart mit gezielt eingesetzten IT-Elementen können zur Vermeidung von Prozessschwächen und letztlich zum Ausschluss potenzieller Haftungsfragen des Geschäftsführers führen.

Mit der LSR IT-Beratung GmbH verfügen wir über ein junges und erfahrenes Team, das unsere Mandanten auf dem Weg in die digitale Transformation begleitet.

Hochwertige Materialien, ausgesuchte Kunst und ein durchdachtes Raumkonzept spiegeln die hohe individuelle Qualität der Kanzlei wider.   

Die Optimierung IT-gestützter Prozesse, die Automatisierung von Buchhaltungsprozessen sowie die Sicherstellung einer funktionsfähigen IT sind Beispiele dafür, wie wir die IT-gesteuerte Umsetzung von Compliance in den Unternehmen unserer Mandanten vorantreiben können.

Die enge Zusammenarbeit zwischen der LSR IT-Beratung GmbH und der LSR GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen verpflichtenden IT- und IKS-Prüfungen durchführt, kommt unseren Mandaten abermals zu Gute. Durch konkrete Handlungs- und Optimierungsempfehlungen als Ergebnis unserer Prüfungstätigkeit unterstützen wir bei der Einrichtung adäquater Kontrollen im Unternehmen und fördern damit den zunehmend wichtiger werdenden Ausbau einer funktionsfähigen IT- und Prozesslandschaft.

Als zweiter wichtiger Bestandteil sollte durch die Tax Compliance sichergestellt sein, dass steuerrechtliche Verpflichtungen des Unternehmens eingehalten werden. Die Schaffung einer Kontrollumgebung und die Verankerung eines Bewusstseins für steuerliche Risiken gehören zu den Rahmenbedingungen für effektives Tax Compliance Management. Ein funktionsfähiges Steuer-IKS und eine gelebte Tax Compliance als Indiz für die freiwillige Mitwirkung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten können beispielsweise den Verdacht des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit bezüglich einer Steuerhinterziehung entkräften oder gar ausräumen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, diese Kontrollen und Maßnahmen zu definieren und in den Geschäftsprozess zu integrieren, um steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und auszuräumen. Als moderne Steuerberatungsgesellschaft sieht sich die Lienesch, Seeger & Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH daher nicht nur als aktiver steuerlicher Berater, sondern auch als Gestalter für ein funktionierendes Tax Compliance Management unserer Mandanten.

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