Landkreis setzt neue Verordnung des Landes um

Kontaktsport, Büfetts und mehr Gäste bei Sportveranstaltungen gestattet

Veröffentlicht: 13. Juli 2020

Landkreis Cloppenburg. Die Niedersächsische Landesregierung hat zahlreiche Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus zum 13. Juli 2020 gelockert. Der Landkreis Cloppenburg kontrolliert deren Einhaltung.

Für die Bürgerinnen und Bürger wurden die Neuerungen zusammengefasst. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Details zur neuen Verordnung fin-den Interessierte und vor allem Betreiber von Einrichtungen aller Art in der Nieder-sächsischen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus.

Bei weiteren Fragen steht das Bürgertelefon des Landkreises Cloppenburg zum Coronavirus unter Telefon 04471/15-555 von Montag bis Donnerstag zwischen 8.30 und 12.30 Uhr sowie 13.30 bis 16 Uhr sowie am Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr zur Ver-fügung.

Soziales:
- Ferienfreizeiten sind nun auch in größerem Rahmen möglich: Ab Montag können Kinder- und Jugendgruppen im Rahmen der Jugendarbeit mit bis zu 50 Personen in einer Jugendherberge oder einer anderen Gruppeneinrich-tung Veranstaltungen durchführen und auch übernachten.
- In Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugend- und Er-wachsenenbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Kreissport-schulen, Landessportschulen und vergleichbaren verbandseigenen Einrich-tungen sind Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger jetzt bis zu einer Gruppengröße von 50 Personen zulässig.
- Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen können wie-der alle vorhandenen Plätze zur Verfügung stellen.

Kinderbetreuung:
- In der privaten Kinderbetreuung dürfen künftig bis zu fünf „fremde" Kinder betreut werden – zusätzlich zu den eigenen Kindern der betreuenden Per-son. Bisher betrug die Obergrenze fünf Kinder einschließlich der eigenen.
Tourismus & Gastronomie
- Das Beherbergungsverbot für Personen, die aus dem Landkreis Gütersloh nach Niedersachsen kommen, wurde aufgehoben. Hotelbetten, Ferien-wohnungen und Campingplätze dürfen somit Gästen aus dem betreffenden Landkreis wieder zur Verfügung gestellt werden.
- Restaurants dürfen ihren Gästen Buffets auch wieder mit Selbstbedienung anbieten.

Sport
- Sofern die Kontaktdaten dokumentiert werden, ist der Kontaktsport in einer Gruppe bis 30 Personen möglich, d.h. auch Spiele gegeneinander – eine fes-te Kleingruppe ist hierfür nicht mehr notwendig. Möglich sind damit bei-spielsweise Testspiele beim Fußball in der Saisonvorbereitung.
- Darüber hinaus sind bei Sportveranstaltungen anstelle der bisherigen 250 Zu-schauerinnen und Zuschauer ab Montag 500 erlaubt, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder an-deren Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält. Beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, gel-ten strengere Regeln wie Zuschauen im Sitzen und Dokumentation der An-wesenden.
- Bei allen jetzt wieder zulässigen Aktivitäten, gelten immer allgemeinen Vor-schriften zu Abstand, Mund-Nasenbedeckung, Hygiene(konzepten) und Do-kumentationspflichten.

Vereinsleben
- Chöre und Bläserensembles können wieder unter Einhaltung des normales Abstands von 1.5 Metern ohne noch zusätzliche Beschränkungen proben.

In der Öffentlichkeit
- Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Mitgliedern des eigenen Hausstandes gehören, auf das Notwendige zu be-schränken.
- Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit dürfen nicht mehr als zehn Personen umfassen. Die Gruppe darf größer ausfallen, wenn die Beteiligten aus einem oder einem weiteren Hausstand stammen.
- In Geschäften, bei Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, bei Wo-chenmärkten oder im öffentlichen Personennahverkehr muss eine Mund-Nasen-Abdeckung getragen werden.
- Bei besonderen Anlässen wie Hochzeitsfeiern, standesamtlichen Trauungen, Beerdigungen und entsprechenden Jubiläen, aus Anlass einer Taufe, Erst-kommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern dürfen bis zu 50 Personen zusammenkommen.
- Der Veranstalter muss geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen si-cherstellen. Die beinhaltet unter anderem die Wahrung des Mindestabstan-des, die Steuerung der Personenströme zur Vermeidung von Warteschlan-gen oder die Durchlüftung und Desinfektion von Räumen beziehungsweise Oberflächen. Dazu müssen Kontaktdaten zusammen mit einer Telefonnum-mer von Kunden oder Gästen aufgenommen und für drei Wochen aufbe-wahrt werden. Das dient der Nachvollziehung von Infektionsketten. Ohne Dokumentation darf ein Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung oder Einrich-tung nicht gewährt werden.